§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Leonardo Group GmbH (im Folgenden: Leonardo) und ihren Vertragspartnern/Auftraggebern (im Folgenden: AG) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Regelungen wird ausdrücklich widersprochen, sofern diese nicht einzelvertraglich vereinbart sind.
§ 2 Leistungsumfang
Leonardo bietet sowohl klassische Unternehmensberatung als auch darüber hinausgehende Leistungen an. Gegenstand der hiesigen Regelungen sind daneben auch Schulungen (Workshops), gleich ob bei Leonardo oder beim AG oder Dritten durchgeführt, sowie Lieferung und Vertrieb von Softwareprodukten zur Unternehmenssteuerung,
-optimierung und -reorganisation.
§ 3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen der Leonardo zustande. Dies gilt insbesondere bezüglich der Inanspruchnahme von Schulungen, die seitens Leonardo durchgeführt werden.
§ 4 Honorar
(1) Der Vergütungsanspruch der Leonardo wird hinsichtlich dessen Höhe einzel- oder rahmenvertraglich im Voraus festgelegt. Auf Wunsch des Kunden kann ein Leistungsnachweis erfolgen.
(2) Der AG trägt Material- und Reisekosten, die durch Leonardo verauslagt wurden nach deren Anfall. Für Reisekosten kann Leonardo Vorschuss verlangen. Leonardo ist berechtigt, die im Angebot genannten Sätze vom Bürositz des Beraters zum AG abzurechnen. Die Abrechnungen der Kilometerpauschale und Spesen erfolgen gemäß Angebot. Hotel-, Flug-, Bahn-, Taxi- und Mietwagenkosten sowie sonstige Reisekosten werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas werden nach Verfügbarkeit Economy gebucht, Interkontinentalflüge Business Class gebucht. Reisezeiten über 6 Stunden werden zum halben vereinbarten Tagessatz, Reisezeiten über 12 Stunden zum vollen Tagessatz des Beraters berechnet.
(3) Der AG trägt die Kosten in Höhe der vereinbarten Manntage sowie Umbuchungen bzw. Stornierungen von Reisen bei Terminänderungen durch den AG weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin.
(4) Alle Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Zahlung
(1) Der Zahlungsanspruch der Leonardo entsteht mit Erbringung der jeweiligen Leistung. Vergütungen werden von Leonardo nach Erbringung der Leistungen berechnet. Dies gilt auch für Reisekosten im Zusammenhang mit der Leistungsbringung. Alternativ ist Leonardo auch zur jeweils 14-tägigen Rechnungslegung über die erbrachten Teilleitungen berechtigt. Zahlungen sind jeweils 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto der Leonardo maßgeblich. Zahlungen haben ausschließlich auf dieses Konto zu erfolgen.
(2) Als Leistungserbringung nach Ziffer 1 gilt auch die tatsächliche Nichtleistung durch Leonardo in den Fällen des
§ 11.
(3) Die Aufrechnung mit Forderungen gegen Leonardo ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif sind.
(4) Zurückbehaltungsrechte kann der AG nur aus dem jeweils betroffenen Einzelauftrag selbst herleiten.
(5) Bei finanziell schwierigen Situationen des Auftraggebers behält sich Leonardo vor, vereinbarte Vertragskonditionen zu ändern.
§ 6 Gewährleistung
(1) Sofern sich die geschuldete Leistung ausnahmsweise nicht nur in ideeller Beratung erschöpft, stehen dem Auftraggeber bezüglich dieser Leistungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Die Gewährleistung wird zunächst durch Nacherfüllung geleistet. Nur bei zweimaligem Fehlschlagen derselben können nach Fristsetzung Minderungen oder Rücktritt ausgeübt werden.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn.
§ 7 Haftung
(1) Leonardo erbringt ihre Leistungen nach bestem Wissen. Seitens des AG werden die Ergebnisse, Produkte und sonstigen Leistungen der Leonardo vor deren Umsetzung beim AG auf Tauglichkeit und ggf. Schadensträchtigkeit untersucht.
(2) Leonardo haftet im Falle einer Pflichtverletzung, sofern diese nicht Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person zur Folge haben, lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere auch für mittelbare Schäden (Mehraufwand, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen).
§ 8 Konkurrenzschutz
Der AG versichert, Mitarbeiter der Leonardo, welche unmittelbar an der Durchführung dieses Vertrages beteiligt waren, nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages zu beschäftigen. Im Falle der Zuwiderhandlung gilt der sich so ergebende Schadensersatzanspruch mit 40 % des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens aber in Höhe von EUR 20.000.- als pauschaliert, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Die Pauschalierung gilt nicht, wenn der Vertragspartner den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachweisen kann.
§ 9 Geheimhaltung, Schweigepflicht, Urheberrechtsschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, über Geschäftsgeheimnisse und Informationen aus dem geschäftlichen Bereich des Vertragspartners, die ihnen im Laufe der Vertragserfüllung bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt insbesondere auch für Inhalte der von Leonardo durchgeführten Schulungen und Workshops und der dortigen Schulungsunterlagen. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsbeendigung weiter fort. Die Vertragspartner versichern, auch ihren Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen.
(2) Weiterhin verpflichten sich die Vertragspartner, Unterlagen jedweder Art (insbesondere auch Schulungsunterlagen), die aufgrund der Vertragserfüllung vom Vertragspartner überlassen werden, Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Sie verpflichten sich auch zur sorgsamen Verwahrung derartiger Unterlagen. Kopien von Schulungsunterlagen dürfen nicht angefertigt werden bzw. das Einscannen der Unterlagen und die Archivierung auf Netzwerk bzw. Serversystem des AG sind nicht erlaubt.
(3) Unterlagen der Leonardo und deren Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Dies gilt insbesondere für die Schulungsunterlagen. Es ist einzig die bestimmungsgemäße Verwendung der Unterlagen innerhalb der jeweiligen Firma im Sinne des HGB gestattet.
(4) Bei Verstößen gegen die hier normierten Pflichten verpflichten sich die Parteien gegenseitig zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches von EUR 20.000,00 vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Gegenüber dieser Pauschalierung steht der Nachweis des geringeren Schadenseintrittes frei.
§ 10 Software
(1) Die seitens Leonardo eingesetzte Software (bspw. „LineDesign“, „Leanion“) unterfällt den Urheberrechten der Leonardo bzw. von Drittunternehmen. Dies wird auch für künftig entwickelte Software gelten.
(2) Alle Rechte und geistigen Eigentums- und Nutzungsrechte der Software (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Design, Text, Inhalte, Datenbanken, Berechnungsweisen, Quellcodes, Begleitmaterialien) stehen Leonardo bzw. Dritten zu. Der AG verpflichtet sich zur Beachtung dieser Rechte.
(3) Mit dem Kauf oder Lizenzerwerb bzw. der sonst wie berechtigten Nutzung der Software ist einzig die bestimmungsgemäße Verwendung innerhalb der jeweiligen Firma des AG gestattet. Vorstehendes gilt entsprechend, sofern Software zum Download oder zur Online-Nutzung bereitsteht, gleich ob auf den Servern der Leonardo oder Dritter, die die eingesetzte Software für Leonardo anbieten oder bereithalten.
(4) Zugangsdaten und Identifikationsmerkmale zur Nutzung der Software sind vor Dritten geheim zu halten und durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Als Dritte gelten hierbei Personen, die nicht innerhalb der Firma des AG beschäftigt sind sowie solche Mitarbeiter des AG, für die tatsächlich oder zahlenmäßig keine Nutzungslizenz erworben wurde. Programmkopien dürfen lediglich zum Zwecke der Sicherung gefertigt werden. Die Vervielfältigung, Reproduktion oder Veröffentlichung oder weitergehende Verwendung irgendeines Teiles dieser Software bedarf einer eigenständigen, schriftlichen Gestattung seitens Leonardo.
(5) Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorstehende Regelungen wird ein Schadensersetzanspruch mit € 15.000,00 pauschaliert. Es steht Leonardo frei, diesen Schaden auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens wird hiervon ebenso wenig berührt wie das Recht des AG, einen geringeren Schadenseintritt nachzuweisen.
(6) Vorstehende Regelungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
§ 11 Kündigung, Rücktritt, Terminänderungen
(1) Verträge über Beratungsleistungen (auch Schulungen beim AG) sowie andere Dauerschuldverhältnisse können durch beide Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Sofern der wichtige Kündigungsgrund in einer Vertragspflichtverletzung besteht, ist diese Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung zulässig. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt hiervon unberührt. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrages nicht mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung nur insoweit, als Leonardo dadurch Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der so gewonnenen Leistungsfähigkeit eine Vergütung erzielt hat oder vorwerfbar zu erzielen unterlassen hat.
(2) Hinsichtlich der Überlassung von Software gelten die Bestimmungen unter § 6.
(3) Erklärt ein Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn schriftlich seinen Rücktritt, gelten folgende Kostenregelungen:
– Bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn werden keine Kosten berechnet.
– Zwischen zwei Monaten und drei Wochen vor Beginn wird ein Drittel der Gebühr fällig,
ab drei Wochen vor Beginn wird die gesamte Seminargebühr fällig.
– Ersatzteilnehmer können bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden,
jedoch nur in schriftlicher Form und in Absprache mit dem Veranstalter.
(4) Bei inhouse-Schulungen und sonstigen Dienstleistungen außerhalb der Räume der Leonardo ist eine Terminänderung nach schriftlicher oder elektronischer Anzeige durch den AG bis zu 10 Arbeitstage vor dem Leistungszeitpunkt in Absprache mit Leonardo möglich. Eine spätere Terminänderung ist nicht möglich. Eine hiernach unzulässige einseitige Terminänderung/-absage durch den AG kann durch die Leonardo abgelehnt werden. Die verfristete Terminänderung/-absage gilt als Leistungserbringung der Leonardo. § 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass tatsächlich nicht entstandene Reisekosten nicht zu berechnen sind.
§12 Schlussbestimmungen
(1) Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle hiermit verbundenen Verträge ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
(2) Gegenüber Kaufleuten wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, München als Gerichtsstand vereinbart, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen unberührt.